Einreise: Für EU-Bürger und Schweizer genügt bei einem Aufenthalt von maximal 3 Monaten ein gültiger Personalausweis. Kinder ab 6 Jahren benötigen einen Kinderausweis mit Lichtbild.
Einwanderung: Bei einem Aufenthalte von mehr als 3 Monaten oder zwecks Arbeitsaufnahme muss innerhalb von 90 Tagen nach Ankunft eine Aufenthaltserlaubnis be-antragt werden. Dies kann beim zuständigen Ausländeramt oder dem Polizeikommissariat am Wohnort in Griechenland geschehen. Zusammen mit der Antragsstellung muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, drei Passfotos und ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.
Studenten müssen zudem nachweisen, dass sie bei einer anerkannten Lehr-anstalt mit dem hauptsächlichen Ziel des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind und eine Krankenversicherung besitzen. Sie müssen ferner durch eine Erklärung glaubhaft machen können, dass sie über hinreichende Existenzmittel verfügen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Von Arbeitnehmern wird eine Anstellungsbescheingung des Arbeitgebers verlangt, die von der Gewerbeaufsicht bescheinigt werden und Dauer sowie Art der Beschäftigung angeben muss.
Selbstständige brauchen eine Berechtigung zur Ausführung ihres Berufes. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Berufs- oder Standesorganisation, eine Mehrwertsteuer-Nummer oder einen Handelsre-gistereintrag erbracht werden. Rentner und Pensionäre müssen nachweisen können, dass Sie eine Krankenversicherung besitzen und über ausreichende Existenzmittel verfügen (d.h. ein Einkommen, das über dem Betrag liegt, der zum Empfang von Sozialhilfe berechtigt).
Wirtschaft und Beruf: Griechenland hat eine Arbeitslosenrate von rund 10% sowie eine steigende Zahl von Stellensuchenden im Industrie- bzw. Dienstleistungssektor. Dies zwingt die Behörden, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer aus Nicht-EU-Staaten stark einzuschränken. In der Regel wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass für die offene Stelle keine einheimische oder EU-Arbeitskraft gefunden werden konnte. Dies ist im allgemeinen der Fall bei Technikern und Facharbeitern, die wegen ihrer Berufsausbildung und Erfahrung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von Bedeutung sind.
Ausländische Bürger sollten sich daher sehr genau über die Verhältnisse in ihrem Tätigkeitsbereich erkundigen, bevor sie irgendwelche Verpflichtungen eingehen. Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, empfiehlt es sich, diesen einem Anwalt zu unterbreiten.
Wichtige Adressen für Einwanderer und Reisende: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Karaoli Dimitriou 3 10675 Athen Kolonaki Tel: (210) 728 51 11 • Fax: (210) 725 12 05
Botschaft der Republik Österreich Vass. Sofias 10674 Athen Tel: (210) 725 72 70 (Amt) • Fax: (210) 725 72 92 E-Mail: athen-ob@bmaa.gv.at
Schweizer Botschaft Rue Iassiou No 2 11521 Athen Tel:(210) 723 03 64 - 6 • Fax:(210) 724 92 09 E-Mail: vertretung@ath.rep.admin.ch Internet: www.eda.admin.ch/athens Öffnungszeiten: Mo bis Fr, 10.00 -12.00 Uhr Deutschland: Botschaft der hellenischen Republik Griechenland Jägerstrasse 55 (3. Etage) 10117 Berlin Tel: (030) 20 62 60 (Zentrale) • Fax: (030) 20 62 64 44 E-Mail: info@griechische-botschaft.de
Österreich: Botschaft der hellenischen Republik Griechenland Argentinierstraße 14 1040 Wien Tel: (01) 505 57 91 • Fax: (01) 505 62 17 E-Mail: hellasemb@greekembassy.jet2web.at Öffnungszeiten: Mo bis Fr, 9.00 - 16.30 Uhr
Schweiz: Botschaft der hellenischen Republik Griechenland Laubeggstrasse 18 3006 Bern Tel: (031) 356 14 14 • Fax: (031) 368 12 72 E-Mail: thirseas@iprolink.ch Sprechzeiten: Mo bis Fr, 9.00 - 15.30 Uhr
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